RS Vwgh 1996/4/23 95/08/0127

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1 idF 1989/364;

Rechtssatz

Stellt eine Gebietskrankenkasse nur "rückwirkend aufgrund einer Überprüfung fest", daß ein in seinem Bestand nie zweifelhaftes Beschäftigungsverhältnis der Vollversicherung unterlag, so ist die Voraussetzung des § 25 Abs 1 Satz 2 AlVG, daß "rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird", nicht erfüllt: § 25 Abs 1 Satz 2 AlVG enthält Rückforderungstatbestände, die im Gegensatz zu § 25 Abs 1 Satz 1 AlVG nicht an ein verpöntes Verhalten des Leistungsempfängers anknüpfen. Daß die Reichweite des zweiten, durch die AlVGNov 1989 eingeführten Tatbestandes alles umfassen sollte, was die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit betrifft (sodaß es auf unwahre Angaben, ein Verschweigen maßgebender Tatsachen oder die Erkennbarkeit der mangelnden Bezugsberechtigung in diesem Bereich nicht mehr ankäme), geht aus dem Wortlaut nicht hervor und ist auch nicht als Absicht des Gesetzgebers nachweisbar (Hinweis E 21.9.1993, 93/08/0037, E 5.9.1995, 95/08/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080127.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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