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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §348 Abs1;Rechtssatz
Das Verfahren nach § 348 Abs 1 GewO 1994 ist nicht auf Antrag, sondern unter den hier normierten Voraussetzungen (nur) von Amts wegen durchzuführen (Hinweis E 28.1.1993, 92/04/0112). Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Feststellung , daß eine bestimmte Privatpension kein Gastgewerbebetrieb ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040168.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010