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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn die rechtzeitige Zustellung des Einberufungsbefehles an einen angeblich unentbehrlichen Wehrpflichtigen scheitert, ist es Aufgabe der Militärbehörde, die von ihr angenommenen besonderen militärischen Erfordernisse in einem späteren, erst innerhalb der Zustellfrist zu erlassenen Einberufungsbefehl konkret zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110317.X04Im RIS seit
20.11.2000