RS Vwgh 1996/4/23 95/11/0317

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die rechtzeitige Zustellung des Einberufungsbefehles an einen angeblich unentbehrlichen Wehrpflichtigen scheitert, ist es Aufgabe der Militärbehörde, die von ihr angenommenen besonderen militärischen Erfordernisse in einem späteren, erst innerhalb der Zustellfrist zu erlassenen Einberufungsbefehl konkret zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110317.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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