RS Vwgh 1996/4/23 95/05/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs1;
BauO OÖ 1976 §47 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/23 95/05/0098 1

Stammrechtssatz

Nachbarn gem § 46 Abs 1 OÖ BauO 1976 sind auch Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können, dh wenn nicht auszuschließen ist, daß solche - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehende - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes in beeinträchtigender Weise berührt werden KÖNNEN. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft iSd § 47 Abs 1 OÖ BauO 1976.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050104.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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