RS Vwgh 1996/4/23 96/11/0092

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §9 Abs3;

Rechtssatz

Der Zivildienstpflichtige hat kein subjektives Recht auf Zuweisung zu einer bestimmten gewünschten Einrichtung. Es besteht auch kein subjektives Recht auf Heranziehung zu bestimmten Dienstleistungen, sodaß das Argument des Zivildienstpflichtigen, er würde lieber andere seiner Qualifikation besser entsprechende Tätigkeiten entfalten, keine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid erweisen kann (Hinweis E 21.1.1992, 91/11/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110092.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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