Index
44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §9 Abs3;Rechtssatz
Der Zivildienstpflichtige hat kein subjektives Recht auf Zuweisung zu einer bestimmten gewünschten Einrichtung. Es besteht auch kein subjektives Recht auf Heranziehung zu bestimmten Dienstleistungen, sodaß das Argument des Zivildienstpflichtigen, er würde lieber andere seiner Qualifikation besser entsprechende Tätigkeiten entfalten, keine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid erweisen kann (Hinweis E 21.1.1992, 91/11/0169).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110092.X02Im RIS seit
20.11.2000