RS Vwgh 1996/4/23 94/11/0006

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Nach § 19 Abs 2 zweiter Satz VStG ist auf das Ausmaß des Verschuldens des Täters und nicht auf das anderer Personen Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110006.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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