Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs2;Rechtssatz
Nach § 19 Abs 2 zweiter Satz VStG ist auf das Ausmaß des Verschuldens des Täters und nicht auf das anderer Personen Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110006.X02Im RIS seit
20.11.2000