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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/11/0197 E 23. April 1996 95/11/0198 E 23. April 1996 95/11/0200 E 23. April 1996 95/11/0309 E 23. April 1996Rechtssatz
Es bedeutet einen übertriebenen Formalismus, wenn man die innerhalb der in Betracht kommenden Frist erfolgte Postaufgabe an die zur Entscheidung zuständige Stelle als rechtlich unerheblich und der lediglich aus Gründen der Verwaltungsökonomie vorgesehenen Einschaltung des Militärkommandos (welches zum Unterschied von der Erstbehörde im Falle der Berufung oder der Gemeinde im Falle einer Vorstellung nach Art 119a Abs 5 B-VG keinerlei Entscheidungsbefugnis besitzt) im Wege des § 6 Abs 1 AVG - also auf Gefahr des Einschreiters - entscheidende Bedeutung zukommen lassen würde. Die Befassung des Militärkommandos kann durchaus auch durch den direkt angerufenen BMI erfolgen.
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110329.X03Im RIS seit
20.11.2000