RS Vwgh 1996/4/23 94/05/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
beobachten
merken

Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LStG NÖ 1979 §1 Abs2;

Rechtssatz

§ 1 Abs 2 NÖ LStG erklärt alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen dienenden Flächen (Straßen und Wege) - soferne sie keine Bundesstraßen sind - zu Privatstraßen, soferne sie nicht dem öffentlichen Verkehr als öffentliche Straßen gewidmet worden sind. Privatstraßen gelten nur dann als öffentliche Straßen, wennn ihnen gem § 2 Abs 2 NÖ LStG die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen. Die Merkmale der Öffentlichkeit gem § 2 Abs 2 NÖ LStG kommen einer Privatstraße aber nur dann zu, wenn dies in einem gem § 2 Abs 3 NÖ LStG erlassenen Bescheid festgestellt worden ist. Solange ein Feststellungsbescheid nach § 2 Abs 3 NÖ LStG nicht erlassen worden ist, gilt eine Privatstraße nicht als öffentliche Straße.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050127.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten