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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 1 Abs 2 NÖ LStG erklärt alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen dienenden Flächen (Straßen und Wege) - soferne sie keine Bundesstraßen sind - zu Privatstraßen, soferne sie nicht dem öffentlichen Verkehr als öffentliche Straßen gewidmet worden sind. Privatstraßen gelten nur dann als öffentliche Straßen, wennn ihnen gem § 2 Abs 2 NÖ LStG die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen. Die Merkmale der Öffentlichkeit gem § 2 Abs 2 NÖ LStG kommen einer Privatstraße aber nur dann zu, wenn dies in einem gem § 2 Abs 3 NÖ LStG erlassenen Bescheid festgestellt worden ist. Solange ein Feststellungsbescheid nach § 2 Abs 3 NÖ LStG nicht erlassen worden ist, gilt eine Privatstraße nicht als öffentliche Straße.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050127.X02Im RIS seit
25.01.2001