RS Vwgh 1996/4/23 95/11/0404

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
KrPflG 1961 §12 Abs1;
KrPflG 1961 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/22 94/11/0069 1 (hier: Die Erledigung weist zwar keine Bezeichnung als Bescheid auf und enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung, doch werden in ihr unmißverständlich der Ausschluß aus der Schule angeordnet und die die Beendigung des Schulbesuches betreffenden weiteren Konsequenzen, wie Ablieferung von Dienstkleidung ua in normativer Weise gezogen).

Stammrechtssatz

Es kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, daß der Bescheid, mit dem der Ausschluß der Krankenpflegeschülerin gem § 12 Abs 1 KrPflG ausgesprochen wurde, von der Schuloberin der Krankenpflegeschule als Leiterin des Hilfsorgans Schule und Mitglied der Kommission (§ 8 Abs 1 KrPflG) ausgefertigt und der Krankenpflegeschülerin zugestellt wurde; zumal sich aus dem Spruch dieser Ausfertigung ergibt, daß die Beschlußfassung des Kollegialorganes (nämlich der Kommission gem § 8 Abs 1 KrPflG) erfolgte.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110404.X01

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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