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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/22 94/11/0069 1 (hier: Die Erledigung weist zwar keine Bezeichnung als Bescheid auf und enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung, doch werden in ihr unmißverständlich der Ausschluß aus der Schule angeordnet und die die Beendigung des Schulbesuches betreffenden weiteren Konsequenzen, wie Ablieferung von Dienstkleidung ua in normativer Weise gezogen).Stammrechtssatz
Es kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, daß der Bescheid, mit dem der Ausschluß der Krankenpflegeschülerin gem § 12 Abs 1 KrPflG ausgesprochen wurde, von der Schuloberin der Krankenpflegeschule als Leiterin des Hilfsorgans Schule und Mitglied der Kommission (§ 8 Abs 1 KrPflG) ausgefertigt und der Krankenpflegeschülerin zugestellt wurde; zumal sich aus dem Spruch dieser Ausfertigung ergibt, daß die Beschlußfassung des Kollegialorganes (nämlich der Kommission gem § 8 Abs 1 KrPflG) erfolgte.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110404.X01Im RIS seit
02.03.2001