RS Vwgh 1996/4/23 95/11/0225

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs2;

Rechtssatz

Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 2 KFG rechtfertigt allein noch nicht die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person. Gem § 66 Abs 1 lit a KFG gilt eine Person unter anderem dann als verkehrsunzuverlässig, wenn auf Grund bestimmter erwiesener Tatsachen UND IHRER WERTUNG angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110225.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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