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20 Privatrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §10 Abs1 idF 1993/502;Rechtssatz
Der Arbeitslose soll neben den Vermittlungsbemühungen der Behörde darüber hinaus selbst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternehmen, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. In jenen Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit hindurch eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen nachzuweisen, soweit dies auch wirklich sinnvoll erscheint. Dabei ist auf die konkrete Situation des Arbeitsmarktes und die Möglichkeiten einer Beschäftigung Bedacht zu nehmen (Hinweis EBzRV der BeschäftigungssicherungsNov 1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080069.X01Im RIS seit
18.10.2001