RS Vwgh 1996/4/23 94/08/0069

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

20 Privatrecht allgemein
60 Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 idF 1993/502;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 1993/502;
BeschäftigungssicherungsNov 1993;

Rechtssatz

Der Arbeitslose soll neben den Vermittlungsbemühungen der Behörde darüber hinaus selbst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternehmen, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. In jenen Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit hindurch eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen nachzuweisen, soweit dies auch wirklich sinnvoll erscheint. Dabei ist auf die konkrete Situation des Arbeitsmarktes und die Möglichkeiten einer Beschäftigung Bedacht zu nehmen (Hinweis EBzRV der BeschäftigungssicherungsNov 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080069.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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