RS Vwgh 1996/4/23 96/11/0092

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §9 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/30 91/11/0035 1

Stammrechtssatz

§ 9 Abs 3 ZDG ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, daß die Gelegenheit zur Äußerung von Wünschen hinsichtlich der Einrichtung neuerlich zu geben ist, wenn zwischen der Äußerung und der Zuweisung ein bestimmter Zeitraum vergangen ist. Sollte der Zivildiener in der Zuweisung, mit der er ja zu rechnen hat, seinen einmal geäußerten Wunsch ändern wollen, steht es ihm frei, dies der Behörde bekanntzugeben und damit bei ihr die (grundsätzliche) Verpflichtung zur Berücksichtigung zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110092.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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