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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Gestattet der Dienstgeber den betroffenen Dienstnehmern - abweichend von bestehenden dienstvertraglichen Regelungen - solche mit dem Dienstverhältnis (hier: mit dem Bankgeschäft) selbst im inneren Zusammenhang stehende Aktivitäten, wie die Akquisition von Bausparverträgen, nicht nur außerhalb ihrer Arbeitszeit, sondern auch innerhalb derselben, so ist im Hinblick auf § 49 Abs 1 ASVG eine zeitliche und inhaltliche Verschränkung der Aktivitäten der Dienstnehmer mit ihren Beschäftigungsverhältnisen zu bejahen (Hinweis E 13.6.1995, 94/08/0107). Für das Leistungsinteresse des Dienstgebers ist daher nicht maßgebend, ob ein solcher Bausparvertrag in oder außerhalb der Dienstzeit vermittelt wird, sondern daß die Vermittlung solcher Bausparverträge insgesamt nicht nur vom Dienstgeber gefördert wird, sondern dafür auch bestimmte betriebliche Leistungen (iZm der Schulung) zur Verfügung gestellt werden. Ob die dem Dienstgeber dafür zufließenden Provisionsanteile nur aus jenen Bausparverträgen stammen, die in der Dienstzeit abgeschlossen wurden, oder aus allen Bausparverträgen, vermag daran nichts zu ändern, weil sich das Leistungsinteresse des Dienstgebers am Abschluß dieser Bausparverträge nicht nur in der dafür ins Verdienen gebrachten Provision äußert, sondern vor allem in der damit gegebenen Abrundung der Erbringung ihrer Dienstleistungen und der auf der Hand liegenden Erwartung, damit nicht nur Kunden stärker an das Institut zu binden, sondern auch Personen, die bisher noch nicht Kunden des Bankinstitutes gewesen sind, unter Umständen im Wege der Vermittlung solcher Verträge als Kunden zu gewinnen.
Schlagworte
Entgelt Begriff Entgelt Begriff Dienstverhältnis Entgelt Begriff ProvisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080065.X04Im RIS seit
20.11.2000