RS Vwgh 1996/4/23 93/05/0238

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

AVG §68 Abs1;
KStG 1988 §5 Z10;
WGG 1979 §32;
WGG 1979 §7 Abs1;
WGG 1979 §7 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/05/0239

Rechtssatz

Die Landesregierung und die Finanzlandesdirektion sind berechtigt, jeweils eigenständig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs 1 WGG bis § 7 Abs 3 WGG fällt oder nicht (Hinweis Korinek/Holaubek, Möglichkeiten und Grenzen der Unternehmenstätigkeit gemeinnütziger Bauvereinigungen in:

Korinek/Krejci, Handbuch des Baurechts und Wohnrechts, Bd II, sechste Lieferung, 14). Allein um aufsichtsbehördliche Sanktionen hintanzuhalten, muß ein rechtliches Interesse der gemeinnützigen Bauvereinigung an der Feststellung der Genehmigungspflicht auch durch die nach dem WGG (§ 32) zuständige Behörde anerkannt werden. Eine Bindung der Landesregierung an die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist nicht vorgesehen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050238.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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