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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/05/0239Rechtssatz
Die Landesregierung und die Finanzlandesdirektion sind berechtigt, jeweils eigenständig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs 1 WGG bis § 7 Abs 3 WGG fällt oder nicht (Hinweis Korinek/Holaubek, Möglichkeiten und Grenzen der Unternehmenstätigkeit gemeinnütziger Bauvereinigungen in:
Korinek/Krejci, Handbuch des Baurechts und Wohnrechts, Bd II, sechste Lieferung, 14). Allein um aufsichtsbehördliche Sanktionen hintanzuhalten, muß ein rechtliches Interesse der gemeinnützigen Bauvereinigung an der Feststellung der Genehmigungspflicht auch durch die nach dem WGG (§ 32) zuständige Behörde anerkannt werden. Eine Bindung der Landesregierung an die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist nicht vorgesehen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993050238.X03Im RIS seit
12.11.2001