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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
B-VG Art140 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/11/0179 94/11/0076Rechtssatz
Mangels anderweitiger Kriterien sind für Entscheidungen nach dem letzten Satz des § 73 Abs 8 Krnt KAO 1992 für die Schiedskommission dieselben Kriterien wie für die Landesregierung maßgebend. Da diese Bestimmung keine Kriterien für die von der Schiedskommission zu treffende Entscheidung normiert, ist davon auszugehen, daß auch insoweit eben jene sachlichen Kriterien gelten, die für Entscheidungen der Landesregierung gem § 53 Abs 5 Krnt KAO 1992, für Vereinbarungen nach § 72 Abs 5 Krnt KAO 1992 und - mangels Regelung im § 73 Abs 8 Krnt KAO 1992 - auch für die Erstellung des in dieser Bestimmung erwähnten Krankenanstaltenplanes maßgebend sind. Nur dieses Verständnis vermeidet eine Verfassungswidrigkeit (Art 18 Abs 1 B-VG) des letzten Satzes des § 73 Abs 8 Krnt KAO 1992 wie auch der gleichlautenden Grundsatzbestimmung des §28 a Abs 3 KAG 1957. Die Wendung "nach den von ihr angenommenen" in diesen Bestimmungen läßt sich verfassungskonform nur dahin verstehen, daß damit eine Bindung der Schiedskommission an eine Entscheidung oder eine Verordnung der Landesregierung in der Frage der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit ausgeschlossen ist. Der Schiedskommission steht es daher frei, diese Frage selbständig und allenfalls abweichend von einer Entscheidung oder Verordnung der Landesregierung zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993110178.X09Im RIS seit
11.07.2001