Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §273 Abs1;Rechtssatz
Die Sachwalterbestellung wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozeßfähigkeit und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Über den Zeitraum vorher ist aber daraus lediglich zu gewinnen, daß sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben haben. Das enthebt die jeweils vor diese Frage gestellte Behörde nicht der Prüfung des Vorliegens der Fähigkeiten in den in Betracht kommenden Zeitpunkten.
Schlagworte
SachwalterHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche PersonVerhältnis zu anderen Materien NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110365.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017