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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §1 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/11/0364Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/24 94/10/0154 1Stammrechtssatz
Bei der Prüfung iSd § 1 Abs 2 VStG betreffend das von der Behörde anzuwendende Recht kommt es nicht darauf an, welche Strafe tatsächlich über den Täter verhängt wird, sondern auf die Strafdrohung. Der Vergleich ist nicht bloß auf die Höhe der jeweils angedrohten Geldstrafe abzustellen. Bei Verschiedenheiten der Strafdrohungen kommt es auf die Bewertung der "Gesamtauswirkung" an. Beim Vergleich der Strafdrohungen ist in erster Linie die Strafart in Betracht zu ziehen und davon auszugehen, daß die Androhung einer Geldstrafe günstiger ist als die einer Freiheitsstrafe. Wird in einer Strafbestimmung als primäre Strafe nur Geldstrafe und in einer anderen Strafbestimmung neben einer Geldstrafe primär Arrest angedroht, so ist letztere Strafbestimmung die strengere und die erstere für den Täter günstiger (Hinweis E 13.9.1982, VwSlg 10801 A/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110362.X01Im RIS seit
11.07.2001