RS Vwgh 1996/4/23 93/05/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52;
BauRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0097 E 13. September 1983 RS 2(hier: Plakatwand)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine bauliche Anlage das Ortsbild und/oder Landschaftsbild beeinträchtigt (stört, verunstaltet), ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, wobei der Befund alle jene Grundlagen nennen muss, die für das Gutachten, also das sich auf den Bescheid stützende Urteil des Sachverständigen, erforderlich sind (Hinweis E 15.2.1983, 82/05/0169). Das Gutachten selbst muss begründet sein (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050293.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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