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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 87 Abs 4 Nö BauO 1976 dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft. Aus ihr erwächst dem Nachbarn das subjektive öffentliche Recht, daß die zu beurteilende Abstellanlage so beschaffen ist, daß eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten ist (Hinweis E 26.4.1983, 82/05/0179, 0180).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050188.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009