RS Vwgh 1996/4/23 95/05/0188

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §87 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 87 Abs 4 Nö BauO 1976 dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft. Aus ihr erwächst dem Nachbarn das subjektive öffentliche Recht, daß die zu beurteilende Abstellanlage so beschaffen ist, daß eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten ist (Hinweis E 26.4.1983, 82/05/0179, 0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050188.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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