RS Vwgh 1996/4/23 94/08/0180

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §56;
ImpfSchG §2 idF 1991/278;

Rechtssatz

Der BMGU hat an den Vater eines mj Impfgeschädigten folgendes Schreiben gerichtet: "Mit Bezug auf Ihr Schreiben vom ...teilt das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz mit, daß die Kosten für Beschäftigungstherapie einschließlich der Fahrtkosten grundsätzlich aus Bundesmitteln übernommen werden können. Die Übernahme erfolgt jeweils nach Vorlage entsprechender Belege". Weder aus der Form noch aus der Formulierung dieser Erledigung ergibt sich zweifelsfrei, daß die Beh damit nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern daß sie damit auch normativ iS einer rechtlichen Feststellung entschieden hat, es würden die künftigen Kosten für die Beschäftigungstherapie einschließlich der Fahrtkosten dem Grunde nach übernommen. Vielmehr handelte es sich dabei - im Zweifel - um die bloße Mitteilung der Rechtsauffassung, es könnten solche Kosten grundsätzlich aus Bundesmitteln übernommen werden, wobei die Übernahme jeweils nach Vorlage entsprechender Belege erfolge (Hinweis E 20.11.1990, 90/18/0017; B VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gesundheitswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080180.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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