RS Vfgh 1993/10/13 G235/92

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
Oö BauO §13 Abs7
Oö BauO §18 Abs6
Oö BauO §18 Abs8
Oö BauO §66 Abs2

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Aufhebung einer Regelung der Oö BauO über die Entschädigung für die Abtretung von Grundflächen wegen des behaupteten Widerspruchs zu Art6 EMRK; Sitz der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit nicht in den angefochtenen Bestimmungen; keine Anfechtung der speziellen Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen über die Entschädigung

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat zu Regelungen, die eine Vorschrift bestimmten Inhaltes nicht enthalten, ausgesprochen (vgl. etwa VfSlg. 8017/1977, 8533/1979, 8806/1980, 10384/1985, 10705/1985 und 12409/1990), daß der Sitz einer derartigen Verfassungswidrigkeit nicht schlechthin in jeder einzelnen (beliebigen) Bestimmung der Regelung, sondern zunächst in jener Vorschrift (oder jenen Vorschriften) gelegen ist, aus welcher (oder welchen) sich das verfassungswidrige Ergebnis implizit ergibt.

Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §18 Abs6 Oö BauO, LGBl. Nr. 35/1976 idF LGBl. Nr. 82/1983, in eventu §66 Abs2 leg.cit.

Die hier geltend gemachte Verfassungswidrigkeit liegt nicht in den angefochtenen Bestimmungen.

In §18 Abs6 Oö BauO werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch und die Kriterien für dessen Höhe festgelegt, nicht aber die (vom Verwaltungsgerichtshof beanstandete) Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Ansprüche.

Die Oö BauO enthält eine explizite - die Zuständigkeit einer den Erfordernissen des Art6 Abs1 EMRK entsprechenden Behörde vorsehende - Verfahrens- und Zuständigkeitsregelung über die Entschädigung (siehe §13 Abs7 Oö BauO, §18 Abs8 Oö BauO), welche sich nach der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung auch noch auf andere Fallgruppen erstrecken sollte.

Die bekämpfte Verfassungswidrigkeit läge somit in der Unvollständigkeit dieser Verfahrensregelung, nicht jedoch in einem Mangel anderer Vorschriften (etwa in der materiell-rechtlichen Norm über die Anspruchsvoraussetzungen und deren Höhe).

Auch die - vom Verwaltungsgerichtshof eventualiter angefochtene - Zuständigkeitsregelung des §66 Abs2 Oö BauO (betreffend die erstinstanzliche Baubehörde in allen Angelegenheiten außer jenen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) ist nicht Sitz der im Antrag behaupteten Verfassungswidrigkeit. Diese allgemeine Verfahrensvorschrift für manche Bauangelegenheiten ist schon deshalb nicht als jene Regelung anzusehen, welche ein verfassungskonformes Verfahren bei einer bestimmten Fallgruppe von Entschädigungsansprüchen ausschließt, weil das Gesetz für Entschädigungsansprüche eigene Verfahrensbestimmungen (der bereits zitierte §18 Abs8 Oö BauO iVm §13 Abs7 leg.cit.) enthält.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang, Baurecht, Grundabtretung, Verkehrsflächen, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Behördenzuständigkeit, civil rights, Entschädigung, Kompetenz sukzessive, Zuständigkeit siehe auch Kompetenz sukzessive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G235.1992

Dokumentnummer

JFR_10068987_92G00235_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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