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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Die Wissentlichkeit unterscheidet sich von der Absicht dadurch, daß bei der Wissentlichkeit der Täter zwar nicht den tatbildmäßigen Erfolg bezweckt, jedoch weiß, daß der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, Anmerkung 5 zu § 5 VStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110006.X01Im RIS seit
20.11.2000