RS Vwgh 1996/4/23 94/11/0006

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Wissentlichkeit unterscheidet sich von der Absicht dadurch, daß bei der Wissentlichkeit der Täter zwar nicht den tatbildmäßigen Erfolg bezweckt, jedoch weiß, daß der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, Anmerkung 5 zu § 5 VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110006.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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