RS Vwgh 1996/4/23 96/08/0065

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Dazu, daß ein Dienstnehmer Geldbezüge und Sachbezüge vom Dienstgeber oder einem Dritten "aufgrund des Dienstverhältnisses" iSd § 49 Abs 1 ASVG (das ist: des Beschäftungsverhältnisses iSd § 4 Abs 2 ASVG) erhält, genügt es nicht, daß solche Bezüge ursächlich irgendwie mit dem Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang gebracht werden können. Ausschlaggebend hiefür ist - im Hinblick auf den nach der Wendung "aus dem Dienstverhältnis" geforderten Kausalzusammenhang mit ihm - vielmehr, daß es sich bei den Bezügen um Gegenleistungen (des Dienstgebers oder eines Dritten) für "im unselbständigen Beschäftigungsverhältnis" bzw "im Rahmen des Dienstverhältnisses" erbrachte Arbeitsleistungen des Dienstnehmers handelt, sodaß gesagt werden kann, es würden mit diesen Bezügen die Leistungen des Dienstnehmers "entgolten". Hiefür ist nicht erforderlich, daß der Dienstnehmer zur Erbringung dieser Leistungen gegenüber dem Dienstgeber oder einem Dritten verpflichtet ist. Ein im genannten Sinn hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den Leistungen des Dienstnehmers und den Bezügen, der die Zurechnung der letzteren zum Entgelt begründet, kann vielmehr schon dann angenommen werden, wenn ein (auf dessen Betrieb bezogenes) Leistungsinteresse des Dienstgebers besteht (Hinweis E 17.1.1991, 90/08/0004, VwSlg 13471 A/1991).

Schlagworte

Entgelt Begriff Entgelt Begriff Dienstverhältnis Entgelt Begriff Sachbezug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080065.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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