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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §127;Rechtssatz
In einem nach § 341 Abs 1 GewO 1994 erforderlichen Bewilligungsverfahren hat nicht schon das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllende Ansuchen sondern erst der darüber zu erlassende Bewilligungsbescheid bzw Genehmigungsbescheid rechtsbegründende Wirkung. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gem § 175 GewO 1994 bzw Genehmigung gem § 176 GewO 1994 müssen daher im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040176.X01Im RIS seit
11.07.2001