RS Vwgh 1996/4/23 94/04/0176

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §127;
GewO 1994 §175 Abs1;
GewO 1994 §176 Abs1;
GewO 1994 §341 Abs1;

Rechtssatz

In einem nach § 341 Abs 1 GewO 1994 erforderlichen Bewilligungsverfahren hat nicht schon das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllende Ansuchen sondern erst der darüber zu erlassende Bewilligungsbescheid bzw Genehmigungsbescheid rechtsbegründende Wirkung. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gem § 175 GewO 1994 bzw Genehmigung gem § 176 GewO 1994 müssen daher im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040176.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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