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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/05/0239Rechtssatz
Der Landesregierung, der gem § 29 WGG die Aufsicht über die Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen unterliegt, wird keine besondere Feststellungskompetenz, wie etwa der Finanzlandesdirektion in § 5 Z 10 KStG hinsichtlich der Zugehörigkeit von Geschäften zu § 7 Abs 1 bis § 7 Abs 3 WGG im WGG ausdrücklich eingeräumt. Für die Zulässigkeit eines Feststellungbescheides kommmen daher nur die allgemeinen Grundsätze in Betracht. Danach sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlaß vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Was die Verfahrensinitiative anlangt, kann die Partei die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte begehren, wenn der Bescheid im einzelnen Fall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insoferne im Interesse der Partei liegt. Der Antragsteller muß daneben ein rechtliches Interesse daran haben, daß ein Rechtsverhältnis oder Recht durch den verwaltungbehördlichen Bescheid festgestellt werden (Hinweis E 1.6.1993, 90/17/0116).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993050238.X01Im RIS seit
12.11.2001