RS Vwgh 1996/4/23 95/04/0204

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §339 Abs2;
GewO 1994 §340 Abs1;
GewO 1994 §341 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Sowohl bei dem im § 340 Abs 1 GewO 1994 genannten Feststellungsbescheid als auch bei dem auf Grund eines Ansuchens nach § 341 Abs 1 GewO 1994 ergehenden Bewilligungsbescheid handelt es sich um einen der Parteiendisposition unterliegenden Verwaltungsakt. Die Behörde ist bei ihrer jeweiligen Entscheidung an den Inhalt des Antrages bzw der Anmeldung gebunden. Insbesondere ist es ihr verwehrt, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrer Eingabe eine Deutung zu geben, die aus deren Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (Hinweis E 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040204.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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