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96 StraßenbauNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnungen betreffend die A 2 Süd Autobahn, "Umfahrung Klagenfurt", und die B 83 Kärntner Straße sowie die B 95 Turracher Straße; kein rechtswidriger Gebrauch des dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eingeräumten Planungsermessens; Verletzung im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch denkunmögliche Anwendung der Enteignungsbestimmungen des BStG 1971; keine Prüfung der Erforderlichkeit bzw Notwendigkeit der zwangsweisen Einräumung von Eigentums- und Dienstbarkeitsrechten infolge Ablehnung entsprechender privatrechtlicher Angebote durch die BeschwerdeführerinRechtssatz
Keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnungen betreffend die A 2 Süd Autobahn, "Umfahrung Klagenfurt", und die B 83 Kärntner Straße sowie die B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Maria Saal und Klagenfurt.
Der Verfassungsgerichtshof hält es für unbedenklich, daß nicht alle möglichen Trassenvarianten in die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung miteinbezogen wurden. Daß eine durch das Stadtgebiet von Klagenfurt führende Tunneltrasse aus den weiteren Überlegungen der zuständigen Behörde ausgeschieden wurde, kann keine Gesetzwidrigkeit des Planungsverfahrens begründen. Dies schon wegen der generellen Folgewirkungen eines solchen Baugeschehens im innerstädtischen Bereich.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat angesichts der den Verordnungen zugrundeliegenden Überlegungen zu den Auswirkungen der Trasse auf Verkehr, Raum und Umwelt sein Planungsermessen auf hinreichende Sachverhaltserhebungen gestützt.
Ein rechtswidriger Gebrauch des ihm eingeräumten Planungsermessens liegt nicht vor.
Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Anwendung der Enteignungsbestimmungen des BStG 1971.
Auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Verhandlungspflicht ist eine Enteignung auf Grund des Bundesstraßenrechts nur dann notwendig und erforderlich, somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufanbot oder die privatrechtliche Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit abgelehnt hat.
Der Verfassungsgerichtshof hält es für nicht ausreichend, wenn die Enteignungswerberin (Tauernautobahn AG) - nicht die belangte Behörde - darauf hinweist, daß vor Ergehen der behördlichen Entscheidung der Liegenschaftseigentümerin ein Kaufangebot unterbreitet wurde, welches jedoch abgelehnt wurde. Die Enteignungsbehörde ging in gänzlicher Verkennung der Rechtslage davon aus, daß kraft Bundesstraßenrecht kein vertragliches Einvernehmen über den Kauf der notwendigen Liegenschaften vor Einleitung des Enteignungsverfahrens anzustreben ist.
Ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder das Nutzungsrecht daran privatrechtlich zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, stellen jedoch eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar.
Ein außerbehördlicher Grundstückserwerb oder Dienstbarkeitsvertrag widerspricht nicht der Gleichbehandlung der betroffenen Liegenschaftseigentümer und dem Grundsatz der Verfahrensökonomie. Der privatrechtliche Erwerb von Liegenschaften für öffentliche Zwecke geht vielmehr als gelinderes Mittel jedem zwangsweisen Rechtsentzug vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Enteignung, TrassierungsverordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B200.1992Dokumentnummer
JFR_10068987_92B00200_2_01