RS Vwgh 1996/4/23 94/11/0006

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Der Umstand, daß andere Personen im Unternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für eine GmbH Übertretungen begangen haben, kann nicht ohne weiteres dazu führen, die Unbescholtenheit des Geschäftsführers nicht als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Die gegenteilige Auffassung würde zu mit dem Schuldstrafrecht nicht in Einklang zu bringenden Ergebnis führen, daß dem Geschäftsführer strafbare Handlungen, die von anderen Personen begangen wurden, zum Nachteil gereichen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110006.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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