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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, daß andere Personen im Unternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für eine GmbH Übertretungen begangen haben, kann nicht ohne weiteres dazu führen, die Unbescholtenheit des Geschäftsführers nicht als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Die gegenteilige Auffassung würde zu mit dem Schuldstrafrecht nicht in Einklang zu bringenden Ergebnis führen, daß dem Geschäftsführer strafbare Handlungen, die von anderen Personen begangen wurden, zum Nachteil gereichen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110006.X03Im RIS seit
20.11.2000