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50/01 GewerbeordnungNorm
ASchG 1972 §18 Abs1;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 175 GewO 1994 ist nicht der Eintritt tatsächlicher, konkreter Verletzungen oder eines bestimmten Erfolges, sondern die aus den Arbeitnehmerschutzvorschriften sich ergebende Verletzung von Schutzinteressen (im Beschwerdefall: das Interesse am Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer) maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040176.X04Im RIS seit
11.07.2001