RS Vwgh 1996/4/23 94/05/0127

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LStG NÖ 1979 §2 Abs2;
LStG NÖ 1979 §2 Abs3;

Rechtssatz

§ 2 Abs 3 NÖ LStG sieht in einem nach § 2 Abs 2 NÖ LStG abzuführenden Verfahren die Erlassung eines Feststellungsbescheides ausdrücklich vor. In diesem Bescheid ist "festzustellen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahrzeugverkehr, Reitverkehr, Radfahrverkehr, Fußgeherverkehr) die Straße dient". Die im § 2 Abs 2 NÖ LStG den Beteiligten eingeräumte Parteistellung erschöpft sich im Interesse an der Feststellung des Gemeingebrauches (Hinweis Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, S 202). Das in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Begehren eines Beteiligten kann somit nur darauf gerichtet sein, die Behörde möge feststellen, ob einer Privatstaße die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen. Das Begehren, festzustellen, daß einem Grundstück (Grundstücksteil) die Eigenschaft einer Privatstraße mit den Merkmalen der Öffentlichkeit nicht zukommt, kann sich daher nicht auf § 2 Abs 2 NÖ LStG stützen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050127.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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