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21/01 HandelsrechtNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Dienstgeber von Personen, die für eine Personengesellschaft des Handelsrechtes in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig sind, ist die Gesellschaft selbst und nicht auch die Gesellschafter (Hinweis E 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986). Dies gilt auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften iSd EGG, zumal diese Gesellschaften gemäß § 4 Abs 1 EGG in handelsrechtlicher Hinsicht und durch das SozRÄG 1990, in sozialversicherungsrechtlicher Hinsich der OHG (KG) gleichgestellt sind. Die Ausübung der Dienstgeberfunktion fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der vertretungsbefugten Gesellschafter (SZ 38/154 und SZ 51/21, sowie Koppensteiner in Straube, Kommentar zum HGB, § 125, Randzahl 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080073.X01Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012