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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Gerade der Umstand, daß der Gewerbeinhaber die Straftaten in dem Bestreben begangen hat, das im Zusammenbruch befindliche Unternehmen so lange als möglich zu halten, birgt die Gefahr in sich, daß der Gewerbeinhaber, sollte er neuerlich in vergleichbare finanzielle Schwierigkeiten geraten, wieder seinen Ausweg in ähnlichen Straftaten suchen werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040254.X01Im RIS seit
20.11.2000