RS Vwgh 1996/4/23 95/04/0254

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Gerade der Umstand, daß der Gewerbeinhaber die Straftaten in dem Bestreben begangen hat, das im Zusammenbruch befindliche Unternehmen so lange als möglich zu halten, birgt die Gefahr in sich, daß der Gewerbeinhaber, sollte er neuerlich in vergleichbare finanzielle Schwierigkeiten geraten, wieder seinen Ausweg in ähnlichen Straftaten suchen werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040254.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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