RS Vwgh 1996/4/23 95/11/0393

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde trägt das Risiko der Bescheidaufhebung, wenn eine Partei die Nichterledigung eines Antrages mit Devolutionsantrag rügt, die Behörde jedoch davon ausgeht, daß eine Erledigung bereits erfolgt und zugestellt worden sei, ohne dazu Parteingehör gewährt zu haben.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110393.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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