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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine in einer Höhe von rund 10 m die bestehende Außenmauer um ca 1,5 m überragende Schleppgaupe auf einer dem Grundstück des Nachbarn abgewandten Seite des Baugrundstückes vermag den Nachbarn in dem subjektiven Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe nicht zu verletzen (Hinweis E 29.11.1994, 94/05/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050098.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009