RS Vwgh 1996/4/23 95/11/0399

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

VwRallg;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;
ZDG 1986 §14;

Rechtssatz

Die Beurteilung eines Antrages auf AUFSCHUB des Zivildienstes unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen als Antrag auf BEFREIUNG von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gem § 13 Abs 1 Z 2 ZDG war hier unbedenklich, weil ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 ZDG von vornherein nicht in Frage gekommen wäre, und zwar nach § 14 Z 1 ZDG aus Altersgründen und nach § 14 Z 2 ZDG wegen Beendigung des Hochschulstudiums (hier: der Zivildienstpflichtige fühlte sich durch diese Vorgangsweise nicht beschwert).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110399.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten