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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die Beurteilung eines Antrages auf AUFSCHUB des Zivildienstes unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen als Antrag auf BEFREIUNG von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gem § 13 Abs 1 Z 2 ZDG war hier unbedenklich, weil ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 ZDG von vornherein nicht in Frage gekommen wäre, und zwar nach § 14 Z 1 ZDG aus Altersgründen und nach § 14 Z 2 ZDG wegen Beendigung des Hochschulstudiums (hier: der Zivildienstpflichtige fühlte sich durch diese Vorgangsweise nicht beschwert).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110399.X01Im RIS seit
11.07.2001