RS Vwgh 1996/4/23 95/11/0317

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
MeldeG 1972;
MeldeG 1991;
WehrG 1990 §17 Abs3;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die ursprünglich beabsichtigte rechtzeitige Zustellung eines Einberufungsbefehles daran gescheitert sei, daß der Wehrpflichtige von seiner den Militärbehörden bekannten Abgabestelle verzogen sei, wobei dem Besch Verletzungen des Meldegesetzes und des WehrG 1990 (§ 17 Abs 3) zur Last fielen, kann auch zutreffendenfalls für sich kein besonderes militärisches Erfordernis begründen. Pflichtverletzungen der genannten Art stellen Verwaltungsübertretungen dar, rechtfertigen aber nach dem insofern klaren Wortlaut des Gesetzes für sich nicht die Unterschreitung der für die Erlassung von Einberufungsbefehlen normierten Fristen. Dies wäre nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa der wegen seiner in Aussicht genommenen Funktion gegebenen Unentbehrlichkeit und Unersetzbarkeit des Wehrpflichtigen, denkbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110317.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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