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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs1;Rechtssatz
Die (gänzliche) Schließung eines Gewerbebetriebes darf nur in einem Verfahren nach § 360 Abs 3 GewO 1994 erfolgen. Durch die unrichtige Anwendung bzw Zitierung des § 360 Abs 1 GewO 1994 werden allerdings subjektiv-öffentliche Rechte des Gewerbeinhabers nicht verletzt. Denn einerseits erweist sich hier die verfügte Maßnahme, bezogen auf den ermittelten Sachverhalt, unter dem Gesichtspunkt des § 360 Abs 3 GewO 1994 als gerechtfertigt. Andererseits stellt sich das Verfahren nach dieser Gesetzesstelle gegenüber jenem nach § 360 Abs 1 GewO 1994 als ein verkürztes dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040009.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008