RS Vwgh 1996/4/23 95/11/0317

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Rechtssatz

Einberufungsbefehle bedürfen zwar grundsätzlich - nämlich in Ansehung des Erfordernisses des Vorliegens militärischer Erfordernisse - keiner Begründung (Hinweis E 19.2.1988, 87/11/0197, VwSlg 12646 A/1988). Dies gilt jedoch nicht für die Unterschreitung der Frist zwischen ihrer Erlassung und dem Einberufungstermin (Hinweis E 13.12.1988, 88/11/0226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110317.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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