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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die - infolge Einheitlichkeit von Spruch und Begründung - als Zurückweisung zu wertende Entscheidung über eine Vorstellung; keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen den Anträgen der Beschwerdeführerin Rechnung tragenden Bescheid betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Bauverbotes für eine als Grünland-Park gewidmete Fläche; keine Präjudizialität des Flächenwidmungsplanes angesichts der rein verfahrensrechtlichen Natur des angefochtenen Bescheides; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines bereits außer Kraft getretenen Flächenwidmungsplanes; Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des geltenden Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit der Erwirkung einer BauplatzerklärungRechtssatz
Für die Entscheidung der Nö Landesregierung war im Ergebnis allein die Erwägung maßgebend, daß durch die mit Bescheid des Gemeinderates (soweit er mit der Vorstellung bekämpft worden war) getroffene, dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich entsprechende Feststellung keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin eingetreten sein könne. Diese Begründung läßt, da Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden, sodaß für die Ermittlung des Sinnes eines Bescheides auch die Begründung heranzuziehen ist, erkennen, daß die belangte Behörde in Wahrheit die Vorstellung zurückgewiesen hat.
Angesichts der Umschreibung der Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorstellung in Art119a Abs5 erster Satz B-VG (vgl. die entsprechende Regelung in Art144 Abs1 erster Satz B-VG) ist davon auszugehen, daß auch die Legitimation zur Erhebung einer Vorstellung nur gegeben ist, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes des Vorstellungswerbers zumindest möglich ist.
Da im vorliegenden Fall der Bescheid des Gemeinderates betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Bauverbotes gemäß §20 Nö BauO für die als Grünland-Park gewidmete Fläche den Anträgen der Vorstellungswerberin Rechnung trug, vermochte er sie nicht in einem subjektiven Recht zu verletzen. Die belangte Behörde hat somit, da sie die Vorstellung der Beschwerdeführerin im Einklang mit der Rechtslage zurückwies, nicht zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.
Der angefochtene Bescheid beruht angesichts seiner rein verfahrensrechtlichen Natur nicht (auch) auf Bestimmungen des vereinfachten Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 07.12.83 und des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.12.87. Diese Vorschriften sind daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht präjudiziell.
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des vereinfachten Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 07.12.83.
Durch §7 zweiter Satz der Verordnung vom 17.12.87 wurde mit Wirkung ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung (28.06.89) der vereinfachte Flächenwidmungsplan für das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Klosterneuburg außer Kraft gesetzt. Der von der Antragstellerin behauptete Eingriff in ihre Rechtssphäre lag somit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vor.
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.12.87.
Nach §12 Nö BauO - diese Vorschrift wurde durch die mit 01.01.89 in Kraft getretene 6. Novelle, LGBl. 8200-6, neu gefaßt - besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären.
Die Stellung eines Antrages auf Bauplatzerklärung ist, da es nicht erforderlich ist, daß der Antragsteller die für ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung erforderlichen aufwendigen Planunterlagen anfertigen läßt, zumutbar.
Für die Entscheidung über einen derartigen Antrag ist in jedem Fall der Flächenwidmungsplan, soweit er das betreffende Grundstück betrifft, präjudiziell.
(Ebenso hinsichtlich der Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Flächenwidmungsplänen infolge Zumutbarkeit der Erwirkung einer Bauplatzerklärung: V8,9/92, V112/92, beide B v 14.10.93, V39/94, V40/94, beide B v 20.06.94, V374/94, B v 27.02.95, V59/95, B v 13.06.95, V174/95, B v 06.03.96).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheid Spruch, Bescheidbegründung, Gemeinderecht, Vorstellung, Bescheid verfahrensrechtlicher, VfGH / Präjudizialität, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, Auslegung eines BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B38.1991Dokumentnummer
JFR_10068986_91B00038_01