RS Vwgh 1996/4/23 95/05/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Trennbarkeit eines Bauvorhabens ist nur dann zu bejahen, wenn sich das Vorhaben in mehrere trennbare Teile zerlegen läßt (Hinweis E 3.10.1975, 171/75, VwSlg 8896 A/1975). Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, daß die Baubehörde über das Baubegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine - der Baubehörde verwehrte - Einflußnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist (Hinweis E 22.2.1990, 88/06/0187). Wenn der angefochtene Teil des Bescheides vom übrigen Teil nicht trennbar ist, kann Teilrechtskraft nicht eintreten. Auch bei bloß teilweiser Anfechtung ist daher die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet, über den nicht angefochtenen Teil abzusprechen, da auf Grund des engen Zusammenhanges nur ein Abspruch mit unselbständigen Teilen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann, vorliegt (Hinweis E 15.6.1987, 86/04/0010, und E 29.11.1988, 88/11/0015).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050219.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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