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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Trennbarkeit eines Bauvorhabens ist nur dann zu bejahen, wenn sich das Vorhaben in mehrere trennbare Teile zerlegen läßt (Hinweis E 3.10.1975, 171/75, VwSlg 8896 A/1975). Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, daß die Baubehörde über das Baubegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine - der Baubehörde verwehrte - Einflußnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist (Hinweis E 22.2.1990, 88/06/0187). Wenn der angefochtene Teil des Bescheides vom übrigen Teil nicht trennbar ist, kann Teilrechtskraft nicht eintreten. Auch bei bloß teilweiser Anfechtung ist daher die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet, über den nicht angefochtenen Teil abzusprechen, da auf Grund des engen Zusammenhanges nur ein Abspruch mit unselbständigen Teilen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann, vorliegt (Hinweis E 15.6.1987, 86/04/0010, und E 29.11.1988, 88/11/0015).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchRechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050219.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014