RS Vfgh 1993/10/14 V8/92, V9/92

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Veröffentlicht am 14.10.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.12.87
Flächenwidmungsplan vereinfachter der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 07.12.83
Nö BauO §12

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung der Verordnung der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 19.06.84, mit der der vereinfachte Flächenwidmungsplan abgeändert wurde.

Der Antragsteller kann nur durch die für seine Liegenschaft derzeit maßgebliche Widmung im Flächenwidmungsplan des Raumordnungsprogrammes 1987 betroffen sein. Der diesem Raumordnungsprogramm vorausgegangene (vereinfachte) Flächenwidmungsplan in der Fassung des Jahres 1984 entfaltet keine Wirkung mehr.

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.12.87.

Seit dem Inkrafttreten der 6. Novelle zur Nö BauO 1976 besteht auch in Niederösterreich das Institut der Bauplatzerklärung (§12 Nö BauO).

Der Umstand, daß die Behörde die Bauplatzerklärung schon wegen Fehlens anderer Voraussetzungen verweigern kann, hindert den Verfassungsgerichtshof nicht, eine der Bauplatzerklärung allenfalls entgegenstehende Flächenwidmung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • V 8,9/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.10.1993 V 8,9/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V8.1992

Dokumentnummer

JFR_10068986_92V00008_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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