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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung der Verordnung der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 19.06.84, mit der der vereinfachte Flächenwidmungsplan abgeändert wurde.
Der Antragsteller kann nur durch die für seine Liegenschaft derzeit maßgebliche Widmung im Flächenwidmungsplan des Raumordnungsprogrammes 1987 betroffen sein. Der diesem Raumordnungsprogramm vorausgegangene (vereinfachte) Flächenwidmungsplan in der Fassung des Jahres 1984 entfaltet keine Wirkung mehr.
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.12.87.
Seit dem Inkrafttreten der 6. Novelle zur Nö BauO 1976 besteht auch in Niederösterreich das Institut der Bauplatzerklärung (§12 Nö BauO).
Der Umstand, daß die Behörde die Bauplatzerklärung schon wegen Fehlens anderer Voraussetzungen verweigern kann, hindert den Verfassungsgerichtshof nicht, eine der Bauplatzerklärung allenfalls entgegenstehende Flächenwidmung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V8.1992Dokumentnummer
JFR_10068986_92V00008_01