RS Vwgh 1996/4/23 95/05/0098

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Nachbarn haben zwar gem § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 ein Recht darauf, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden (Hinweis E 28.3.1995, 95/05/0016). Insoweit daher eine Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes einen Immissionsschutz gewährleistet, kommt dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht zu (Hinweis E 27.2.1996, 95/05/0195). Eine auf § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 gestützte Einwendung erfordert jedoch ein Vorbringen, das auf einen oder mehrere der im § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 erwähnten Alternativtatbestände abstellt (Hinweis E 7.11.1995, 94/05/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050098.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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