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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Nachbarn haben zwar gem § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 ein Recht darauf, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden (Hinweis E 28.3.1995, 95/05/0016). Insoweit daher eine Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes einen Immissionsschutz gewährleistet, kommt dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht zu (Hinweis E 27.2.1996, 95/05/0195). Eine auf § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 gestützte Einwendung erfordert jedoch ein Vorbringen, das auf einen oder mehrere der im § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 erwähnten Alternativtatbestände abstellt (Hinweis E 7.11.1995, 94/05/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050098.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009