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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ARG 1984 §27;Rechtssatz
Die Behörde hat sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob selbst ein konkret behauptetes und belegtes, grundsätzlich taugliches Kontrollsystem im Einzelfall zur Verhinderung der gegenständlichen Verstöße gegen das ARG geeignet gewesen wäre (Hier: eigenständige und bewußt verheimlichte Anordnung der Sonntagsarbeit durch den Bauleiter, um einen Rückstand im Baufortschritt aufzuholen, welchen dieser selbst zu vertreten gehabt hätte, obwohl ihm für den Fall des Verstoßes gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen Konsequenzen angedroht waren; im Hinblick auf Arbeitnehmerschutzbestimmungen, abgesehen von einem Arbeitsunfall, bis dahin unauffällige Tätigkeit des Bauleiters).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelVerantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110411.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013