RS Vwgh 1996/4/23 96/08/0002

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §45 Abs1;
BEinstG §8 Abs2;

Rechtssatz

Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß jemand, der zu bestimmten Kenntnissen und Fähigkeiten soeben eingeschult worden ist, fehlerhafter arbeitet als andere Mitarbeiter, wenn es sich nicht um besonders fehleranfällige Tätigkeiten, bei denen der Routine eines Arbeitnehmers besondere Bedeutung zukommt, handelt (hier stellte dies die Berufungsbehörde iZm der Erteilung der Zustimmung zu einer Kündigung gem § 8 Abs 2 erster Satz BEinstG nicht fest).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080002.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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