RS VwGH Erkenntnis 1996/04/23 95/05/0098

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Rechtssatz

Nachbarn gem § 46 Abs 1 OÖ BauO 1976 sind auch Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können, dh wenn nicht auszuschließen ist, daß solche - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehende - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes in beeinträchtigender Weise berührt werden KÖNNEN. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft iSd § 47 Abs 1 OÖ BauO 1976.

Im RIS seit
03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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