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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §14 Abs1;Rechtssatz
Unter "Übereignung" ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 164 f). Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Daß diese Verfügungsmacht über die Geschäftsräume zivilrechtlich im Falle des Vorgängers auf den Bestandrecht, im Falle des Erwerbers auf dessen Eigentum beruht, steht einer Beurteilung des in Rede stehenden Vorganges (das Bestandverhältnis wurde einvernehmlich aufgelöst und das Bestandobjekt an den AbgPfl zurückgegeben) als "Übereignung" nicht entgegen. Tatbestandsvoraussetzungen der Haftung der Bf nach § 14 Abs 1 erster Satz BAO sind die Übereignung eines Unternehmens bzw Betriebes iSd oben näher dargelegten Begriffes und die Eigenschaft der in Haftung gezogenen Abgaben als Betriebsschulden (Hinweis E 22.4.1986, 85/14/0165; E 9.6.1989, 86/17/0194). Diese Tatbestandsvoraussetzungen stehen nicht iZm der Frage, ob die Mitunternehmerschaft, die Vorgänger des Haftenden im Betrieb des Unternehmens war, als Kommanditgesellschaft oder bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (Erwerbsgesellschaft) anzusehen ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150025.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009