RS Vwgh 1996/4/24 94/13/0020

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §211 Abs2;
BAO §236 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Sinn des § 211 Abs 2 BAO ist keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung; vielmehr ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, daß die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Im Falle der Entrichtung der Abgabenschuldigkeit mittels Banküberweisung geht jedoch das Risiko einer mehr als drei Tage (unter Einrechnung von Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Karfreitag und 24.Dezember) späteren Gutschrift zu Lasten des Abgabenschuldners (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht II/2, 190). Erteilt der Abgabepflichtige den Überweisungauftrag überhaupt erst am letzten Tag der Respiro-Frist des § 211 Abs 2 BAO, unterläuft dabei hinsichtlich der Höhe des zu überweisenden Betrages ein von ihm zu verantwortender Irrtum und wird ein weiterer - der tatsächlichen Fälligkeit entsprechender - Überweisungsauftrag erst am Nachmittag des letzten Tages der (verlängerten) Respiro-Frist erteilt, so kann in der Einhebung des durch diese Säumnis verwirkten Säumniszuschlages keine Unbilligkeit erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130020.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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