RS Vwgh 1996/4/24 93/12/0287

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §8 Abs3 idF 1975/399;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0288

Rechtssatz

Das besondere öffentliche Interesse iSd § 8 Abs 3 erster Satz zweiter Halbsatz BLVG muß in einem Umstand liegen, der es rechtfertigt, daß (in Abweichung von der im Normalfall vorgesehenen Kürzungsregel) der Lehrer in der Zeit der Lehrpflichtermäßigung einen höheren Gehalt bezieht als dies dem Ausmaß seiner auf Grund der verringerten Lehrverpflichtung entsprechenden Leistung entspricht. Die künftige Verwertbarkeit des Wissens, das während der Zeit der Lehrpflichtermäßigung in jener Tätigkeit erworben wird, die Anlaß für die Gewährung der Lehrpflichtermäßigung war, im Lehrberuf, ist kein solcher Umstand (hier: Tätigkeit eines Bürgermeisters für eine Stadtgemeinde "von mehr als 14000 Einwohnern").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120287.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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