RS Vfgh 1993/10/15 B1638/93

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Veröffentlicht am 15.10.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

keine Folge

Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren wegen Ausübung illegaler Beschäftigung (§18 Abs1 iVm Abs2 Z8 FremdenG).

Der Antragsteller hat nicht ausreichend dargetan, warum für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Insbesondere ist die Erschwerung des Kontaktes mit dem rechtsfreundlichen Vertreter nicht als solcher anzusehen; Gründe etwa des Privat- und Familienlebens wurden nicht vorgebracht. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen vielmehr öffentliche Interessen entgegen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1638.1993

Dokumentnummer

JFR_10068985_93B01638_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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