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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
keine Folge
Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren wegen Ausübung illegaler Beschäftigung (§18 Abs1 iVm Abs2 Z8 FremdenG).
Der Antragsteller hat nicht ausreichend dargetan, warum für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Insbesondere ist die Erschwerung des Kontaktes mit dem rechtsfreundlichen Vertreter nicht als solcher anzusehen; Gründe etwa des Privat- und Familienlebens wurden nicht vorgebracht. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen vielmehr öffentliche Interessen entgegen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1638.1993Dokumentnummer
JFR_10068985_93B01638_01