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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ob eine Eingabe als Antrag auf Erlassung eines Bescheides (hier: auf Feststellung der Rechtmäßigkeit einer in Weisungsform ergangenen Personalmaßnahmen) oder als Dienstaufsichtsbeschwerde zu werten ist, ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Eingabe. Aus der Unterlassung der Bezeichnung als Dienstaufsichtsbeschwerde können keine wie immer gearteten Rückschlüsse gezogen werden. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann sich auf jede Angelegenheit beziehen, sodaß auch aus ihrem Gegenstand kein taugliches Abgrenzungskriterium gegenüber einem Antrag auf Erlassung eines (Feststellungsbescheides) Bescheides gefunden werden kann.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120217.X01Im RIS seit
22.02.2002