RS Vwgh 1996/4/24 93/12/0217

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
DVV 1981 §1 Abs1 Z9;
VwGG §27;
VwRallg;

Rechtssatz

Ob eine Eingabe als Antrag auf Erlassung eines Bescheides (hier: auf Feststellung der Rechtmäßigkeit einer in Weisungsform ergangenen Personalmaßnahmen) oder als Dienstaufsichtsbeschwerde zu werten ist, ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Eingabe. Aus der Unterlassung der Bezeichnung als Dienstaufsichtsbeschwerde können keine wie immer gearteten Rückschlüsse gezogen werden. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann sich auf jede Angelegenheit beziehen, sodaß auch aus ihrem Gegenstand kein taugliches Abgrenzungskriterium gegenüber einem Antrag auf Erlassung eines (Feststellungsbescheides) Bescheides gefunden werden kann.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120217.X01

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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